Produktionsrichtlinien weidegans.ch (PDF)
Damit die Mitglieder des Vereines „weidegans.ch“ das Produktionsgütesiegel der Marke „weidegans.ch“ führen dürfen, müssen folgende Produktionsrichtlinien eingehalten werden.
Rechte
Als Weidegansproduzent im Verein „weidegans.ch “ hat der Betrieb nachstehende Rechte:
Möglichkeit der Nutzung der am Patentamt registrierten Marke „weidegans.ch“ (Garantiemarke) zu Werbezwecken am Produkt, in den Medien und am Betrieb
Folgende Möglichkeiten stehen dabei zur Verfügung:
- Verwendung des Logos auf eigenen Plakate, Transparenten, sonstigen Werbemöglichkeiten
- Werbematerial des Vereins
- Rezepthefte
- Plakate
- Kontaktdaten auf der Homepage www.weidegans.ch oder Verlinkung mit bestehender eigener Homepage
- Fachliche Beratung durch Mitglieder der Organisation „weidegans.ch “
- Unverbindliche Vermarktungsunterstützung durch den Verein „weidegans.ch“
Verpflichtung
Gösselbezug
Die Mitglieder von weidegans.ch verpflichten sich, die gewünschte Anzahl und den Bezugsort von Gössel des entsprechenden Produktionsjahres an der GV dem Vorstand mitzuteilen.
Eigene Elterntiere zur Gösselnachzucht sind möglich und erwünscht. Die jährliche Nachzucht ist dem Vorstand zu melden.
Für den Gebrauch der Garantiemarke zahlt jedes Mitglied pro eingestalltes Mastgössel CHF 2.
Dies ermöglicht bessere Einkaufskonditionen und schafft eine einheitliche Qualität.
Abweichungen müssen dem Vereinsvorstand mitgeteilt und von diesem gutgeheissen werden.
Futterbezug
Mitglieder der Organisation „weidegans.ch“ verpflichten sich das gesamte Gösselstarterfutter über den Verein „weidegans.ch“ zu beziehen. Dies ermöglicht genügend grosse Einkaufsmengen zu günstigen Preisen, anderseits dient dies zur Sicherstellung einer einheitlichen Qualität.
Allgemeines
Der Verein „weidegans.ch“ sieht das geltende Tierschutzgesetz für Wassergeflügel als Grundlage und hebt sich mit den folgenden Produktionsrichtlinien davon ab (http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20080796/201412290000/455.1.pdf)
Weiter ist zu erwähnen, dass die Schnäbel der Tiere nicht coupiert werden und keine Zwangsmastmethoden angewendet werden. Bei der Ernährung ist die Weide das zentrale Element.
Sämtliche auf dem Betrieb gehaltene Weidegänse sind dem kantonalen Veterinärdienst zu melden.
Rückverfolgbarkeit
Sämtliche Lieferscheine und Begleitdokumente (Zu- und Abgang) müssen aufbewahrt werden. Damit die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.
Kontrolle
Die Produzenten von „weidegans.ch“ unterzeichnen eine Selbstdeklaration, dass Sie die Produktionsrichtlinien vom Verein „weidegans.ch“ einhalten. Sie sind selbständig für deren Einhaltung zuständig. Die Selbstdeklaration muss an der GV unterschrieben werden oder spätestens bis 20 Tage danach dem Vorstand per Post zugesandt werden. Ansonsten wird der Anspruch auf die Rechte als Produzent verwehrt.
Bei Verdachtsfällen, welche dem Vorstand gemeldet werden, wird eine unangemeldete Kontrolle auf dem Betrieb durchgeführt.
Einzelkontrollen durch den Vorstand oder durch den Vorstand beauftragte Personen sind möglich. Werden Mängel entdeckt, erhält der Produzent eine Ermahnung und hat diese Mängel innert gesetzter Frist nach der Kontrolle zu beheben. Bei weiterer Nichteinhaltung der Produktionsrichtlinen wird der Vorstand von weidegans.ch die Aushändigung des Gütesiegels, für das Produktionsjahr in dem die Nichteinhaltung stattfand, verweigern und jeglicher Gebrauch der Marke wird verboten. Der Internetauftritt auf der Homepage von weidegans.ch wird ebenfalls gelöscht.
Der Vollzug des Tierschutzes liegt bei den Kantonen.
Lebensmitteldeklaration
Die in der Schweiz gültigen Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung sind einzuhalten (http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20050161/index.html)
Gössel
Zurzeit ist in der Schweiz keine ausreichend Gösselproduktion möglich. Die Tiere und die Bruteier werden teilweise aus dem angrenzenden Ausland importiert. Angestrebt wird eine Inlandversorgung.
Gösselstarterfutter
In der Aufzuchtphase sind 4-6 kg Starterfutter pro Tier zu füttern.
Der Verein empfiehlt 6kg /Tier
In der 5. – 8. Aufzuchtswoche kann das Starterfutter mit Getreide gestreckt werden.
Stall
Eine Unterteilung in einen Einstreubereich und einen Nassbereich ist zu empfehlen. Mindesten 2/3 der Fläche sind Trockenbereich. Der Trockenbereich ist ausreichend mit Einstreumaterial zu bedecken, so dass es zu keiner unnötigen Verschmutzungen der Tiere kommt.
Der Stall ist trocken, gut gelüftet und frei von Zugluft.
Tageslicht im Stall beträgt min. 15 Lux und die Hellphase darf max. 16 h sein.
Wasser
Die Gänse haben stets Zugang zu Trinkwasser.
Ab Weidegang haben die Gänse täglichen Zugang zu einer Badegelegenheit.
Der Ein- und Ausstieg der Badegelegenheit ist für die Gänse zu Fuss machbar. Badegelegenheiten ohne Ein- und Ausstiegshilfe sind aufgrund erhöhter Ertrinkungsgefahr verboten. Das Wasser ist sauber zu halten.
Die Badegelegenheit hat folgende Masse:
Die Tiefe muss so sein, dass die Gans abtauchen und das Wasser über den Rücken laufen kann.
Wasserfläche bis 50 Tiere mind. 3 m2, pro weitere 50 Tiere 1 m2 zusätzlich
Anzahl Tiere |
Wasseroberfläche |
Bis 10 |
3 m2 |
Bis 20 |
3 m2 |
Bis 50 |
3 m2 |
Bis 100 |
4 m2 |
Bis 150 |
5 m2 |
Bis 200 |
6 m2 |
Bis 250 |
7 m2 |
Aufzucht
Lebenswoche |
Maximaler Tierbesatz pro m2 des gesamten Stalles |
1. bis 2. Lebenswoche |
max. 15 Tiere / m2 |
3. bis 6. Lebenswoche |
max. 4 Tiere / m2 |
ab 7. Lebenswoche |
max. 2 Tiere / m2 |
Den Gänseküken wird ein genügend grosser und genügend warmer Schlupf innerhalb des Stalls bereitgestellt. Als Wärmequelle können Wärmelampen, Radiatoren oder andere geeignete Hilfsmittel eingesetzt werden.
Empfohlen werden folgende Temperaturen:
Tag |
Unter Wärmequelle [°C] |
Raumtemperatur [°C] |
1.Tag |
32 |
26 |
ab 7. Tag |
28 |
24 |
ab 12. Tag |
25 |
22 |
Ab 18.Tag |
22 |
18 |
Ab 21. Tag |
18 |
18 |
Ab der 6. Woche ist bei schönem Wetter ein Weidegang von 1-2h unter Aufsicht zu empfehlen (Vitamin D-Versorgung).
Weidemast
Ab 8. Woche ist täglicher Weidegang vorgeschrieben.
Pro 100 Tiere wird 1ha Weide benötigt. Bei schwachwüchsigen Grasflächen wie z.B. Obstgärten, wird ein Besatz von 60 Tiere/ha empfohlen.
Der Zaun muss so beschaffen, dass sich die Tiere nicht daran verletzen. Gut eignet sich ein flexibler, engmaschiger Hühnerzaun, welcher unter Strom steht.
Die Weide sollte kurzes Gras haben und sauber sein. Es wird empfohlen die Weide in Portionen zu unterteilen. Ist das Graswachstum zu üppig, empfiehlt sich ein Ausmähen der Flächen.
Endmast
Aufgrund der Vegetation wird empfohlen den Tieren ab Anfang Oktober zusätzlich etwas Getreide oder ein Mischfutter zu füttern, um einen gut gedeckten und qualitativ hohen Schlachtkörper zu erhalten.
Schlachtung
Die Schlachtung erfolgt bei einem Schweizer Unternehmen, welches eine fachgerechte Schlachtung der Tiere garantieren kann. Der Transport zum Schlachthof erfolgt gemäss Vorschrift (http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20080796/201412290000/455.1.pdf, Seite 152).
Gütesiegel
Sind die genannten Punkte eingehalten, wird der verkaufsfertige Schlachtkörper mit dem materiellen Gütesiegel von weidegans.ch versehen.
Das Gütesiegel beinhaltet die erwähnte Garantiemarke als Logo und den Slogan „GanZ mein Geschmack“. Die Form des Gütesiegels ist eine Banderole oder ein Kleber.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien sind an der Generalversammlung vom 28.03.2015 angenommen worden und treten mit diesem Datum in Kraft.