Vereinsstatuten weidegans.ch (PDF)
Aufgrund der besseren Lesbarkeit der Statuten wird der Einfachheit halber nur die
männliche Form verwendet.
1. Name und Sitz
a. Unter dem Namen „weidegans.ch“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB der Geschäftssitz wird vom Vorstand bestimmt.
2. Zweck
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Der Verein hat zum Zweck das Produkt Weidegans in der Schweiz zu fördern.
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Der Verein hat Zum Zweck die Koordination unter den schweizerischen Weidegansproduzenten zu unterstützen und fördert den Informationsaustausch
innerhalb seiner Mitglieder.
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Er erstellt die für alle Mitglieder verbindlichen Produktionsrichtlinien und
bestimmt jährlich unverbindliche Absatzpreise.
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Er kümmert sich um ein einheitliches Basismarketing, welches die Werte
„Regionalität“, „Qualität“ und „Tierwohl“ vermittelt.
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Er unterhält die eigene Vereinshomepage.
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Er fördert die einheimische Zucht und Nachzucht von Gänsen für die
Weideganshaltung
3. Mittel
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Die Einnahmen von weidegans.ch bestehen aus Einstiegsbeiträgen, Mitgliederbeiträgen, Gönnern und Sponsoren. Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt.
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Es wird ein Einstiegsbeitrag für die Produzenten festgelegt. Er beträgt CHF 400.00.
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Zweckgebundenen Beiträgen pro bezogenes Gössel von CHF 2.
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Erträgen von Dienstleistungen für Mitglieder und Dritte.
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Zuwendungen aller Art.
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Allfälligen Zinserträgen.
4. Mitgliedschaft
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Durch die aktive Mitgliedschaft werden die allgemeinverbindlichen Produktionsrichtlinien des Vereins anerkannt und eingehalten.
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Die Mitgliedschaft wird auf die Produktionsstätte festgelegt.
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Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann grundsätzlich jede natürliche und juristische Person bzw. Körperschaft werden, die ein Interesse an der Gänsehaltung und dem Vereinszweck hat.
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Dem Verein angeschlossene und Gänse produzierende Landwirte sind automatisch Aktivmitglied.
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Passivmitglied, Freunde und Gönner ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn diese eine unterstützende, jedoch keine direkt aktive Rolle im Verein ausüben will.
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Mitglieder vertreten den Verein nach Innen und aussen wohlwollend.
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Aufnahmegesuche sind schriftlich oder per Mail an den Vorstand zurichten;üer die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
5. Erlöschen der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft erlischt
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bei natürlichen Personen durch Austritt oder Ausschluss
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bei Körperschaften z.B. landwirtschaftliche Betriebe durch Austritt,
Ausschluss oder Auflösung
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bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
6. AustrittundAusschluss
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Ein Vereinsaustritt ist einmal jährlich auf den Termin der Generalversammlung möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich per Post an den Vorstand gerichtet werden.
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Der Vorstand stellt den Ausschlussantrag an die Generalversammlung; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid vor der Generalversammlung anfechten.
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Werden die Produktionsrichtlinien nicht eingehalten, so kann dies zum Ausschluss des fehlbaren Mitgliedes durch die Generalversammlung führen.
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Ebenfalls zu einem Vereinsausschluss eines Mitgliedes durch die Generalversammlung kommt es, wenn Mitglieder ohne Rücksprache mit dem Vorstand eigenständig Gänse, Futter oder sonst vom Verein eingeholte Dienstleistungen beziehen oder die Vereinsinteressen grobfahrlässig verletzen werden.
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Sind auf das Datum der Generalsversammlung gesamthaft zwei Mitgliederbeiträge ausstehend, so wird das Mitglied ausgeschlossen.
7. Organe des Vereins
a. Die Organe des Vereins sind:
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die Generalversammlung
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der Vorstand
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die Rechnungsrevisoren
8. Die Generalversammlung
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Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt.
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Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum Voraus schriftlich oder elektronisch (Mail) eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
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Anträge sind bis Ende Jahr an den Vorstand zu stellen.
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Bei der Wahl des Ortes der Generalversammlung sind die verschiedenen Landesteile oder Anreisedistanzen angemessen zu berücksichtigen.
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Die Generalversammlung hat die folgenden unerziehbaren Aufgaben:
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Genehmigung des Protokolls
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Jahresbericht des Präsidenten
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Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
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Festlegen des Mitgliederbeitrags und Einstiegsbeitrags
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v. Festsetzung und Änderung der Statuten
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Allfällige ÄNderung der Produktionsrichtlinien
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Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
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Beschluss über das Jahresbudget
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Beschluss über das Jahresprogramm
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Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
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Behandlung der Ausschlussrekurse
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An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
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Es kann aus dringenden Gründen eine ausserordentliche Generalversammlung durch den Vorstand oder 10%, respektive mind. 5 Mitglieder einberufen werden.
9. DerVorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nämlich aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier. Die Aufgabenteilung (Produktionsleitung, Marketing, Homepage, etc.) regelt der Vorstand. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen und diese auch wieder auflösen. Er wird auf zwei Jahre gewählt.
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Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und fürt die laufenden Geschäfte. Er regelt auch die Kommunikation nach innen und aussen.
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Offizielle und wichtige Geschäfte (Verträgen, Abkommen, eingeschriebenen Briefen etc.) werden innerhalb des Vorstandes kommuniziert und gezeichnet wird mind. zu zweien.
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Die Arbeit des Vorstandes wird gemäs Spesenreglement, welches von der GV verabschiedet wird, entschädigt. Anfallende Spesen, welche in Zusammenhang mit dem Verein entstehen, werden vergütet.
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DieVorstandsmitgliedersindvomMitgliederbeitragbefreit.
10. Die Revisoren
a. Die Generalversammlung wählt jährlich einen von zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren.
11. Geschäftsjahr
a. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
12. Haftung
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Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persöliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
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Der Verein übernimmt keinerlei Schäden seiner Mitglieder, insbesondere durch Produktionsausfälle oder durch unverkäufliche Ware in keiner Form.
13. Statutenänderung
a. Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der an der GV anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
14. Auflösung der Vereinigung
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Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn weniger als drei Mitglieder den Verein weiterführen wollen.
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Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Dies wird von der Generalversammlung bestimmt.
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Eine Fusion mit einer anderen Institution, die Ziele im Bereich der Gänsehaltung verfolgt ist möglich, sofern die Ziele der beiden Institutionen miteinander zu vereinbaren sind.
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Im vorangehenden Fall werden die Vermögen zusammengeführt.
15. Inkrafttreten
a. Diese Statuten sind an der GV vom 28.03.2015 angenommen worden und treten mit diesem Datum in Kraft.